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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 21Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,

Kapitel 21 Spree-Oder-Wasserstraße,

En vigueurTexte officiel

1.

Ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 5,05 m darf die Schleuse Neue Mühle ( Dahme-Wasserstraße ) bei einem Wasserstand am Oberpegel unter 270 cm nur mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,50 m befahren.

2.

Auf der Spree-Oder-Wasserstraße ist von einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m für das Durchfahren der Schleusenanlagen Wernsdorf (km 47,60) und Kersdorf (km 89,70) die jeweilige Nordkammer und für das Durchfahren der Schleusenanlage Fürstenwalde (km 74,70) die Südkammer zu nutzen.