BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 20Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
Kapitel 20 Saar
Ein Fahrzeug von nicht mehr als 40,00 m Länge und von nicht mehr als 6,40 m Breite muss in Kanzem, Serrig, Mettlach und Rehlingen die kleine Schiffsschleuse benutzen. Die Schleusenaufsicht kann eine andere Weisung erteilen.