BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 16Stillliegen
Kapitel 16 Wesergebiet
Die nach § 3.23 vorgeschriebene Bezeichnung braucht von einer Landungsbrücke der Fahrgastschifffahrt nicht geführt zu werden, wenn sich diese außerhalb der Fahrrinne befindet.