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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 15Bezeichnung der Fahrzeuge

Kapitel 15 Norddeutsche Kanäle

En vigueurTexte officiel

1.

Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.

2.

Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.