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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 14Verhaltenspflichten des Schiffsführers,

Kapitel 14 Schifffahrtsweg Rhein-Kleve

En vigueurTexte officiel

1.

Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils a)

sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und

b) die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

2.

Der Schiffsführer hat a)

sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und

b) die Vorschriften über aa)

die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und

bb)

die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.