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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 12Überholen

Kapitel 12 Main-Donau-Kanal

En vigueurTexte officiel

Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten 1.

auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,

2.

auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.

Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.