BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 12Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
Kapitel 12 Main-Donau-Kanal
1.
Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.
2.
Das Befahren a)
der Regnitz aa)
von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
bb)
vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),
cc)
von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
b) der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.
3.
Das Befahren der Regnitz a)
vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l
b) von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
c) vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana
ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.