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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 11Bezeichnung der Fahrzeuge

Kapitel 11 Main

En vigueurTexte officiel

Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.