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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 1Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord jedes Fahrzeugs ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der sonstigen im Rahmen des § 1.22 Nummer 3 für die befahrene Strecke erlassenen Rechtsverordnungen befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für 1.

Kleinfahrzeuge und

2.

Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.