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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 76Abschluß der Bücher

Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.

(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.