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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 69Unterrichtung des Bundesrechnungshofes

Teil III Ausführung des Haushaltsplans

En vigueurTexte officiel

Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, 1.

die Unterlagen, die dem Bund als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,

2.

die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,

3.

die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.

Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.