BHO Art. 115Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden. § 48 gilt nicht bei der Berufung zum Richter an einem obersten Bundesgericht.