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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO Art. 107Umlagen, Beiträge

Teil VI Bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

En vigueurTexte officiel

Ist die bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.