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BErpG · Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens

BErpG Art. 11Bericht an den Deutschen Bundestag

Abschnitt 4 Bericht an den Deutschen Bundestag

En vigueurTexte officiel

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung dieses Gesetzes.