Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

BBFestV 2017 · Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017

BBFestV 2017 Art. 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

En vigueurTexte officiel

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt 4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,1 Prozentpunkte für Berlin, 3,3 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 8,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,8 Prozentpunkte für Hessen, 4,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 5,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 4,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,6 Prozentpunkte für das Saarland, 4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 3,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 4,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.