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BBesG · Bundesbesoldungsgesetz

BBesG Art. 9Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.