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BBesG · Bundesbesoldungsgesetz

BBesG Art. 17bLebenspartnerschaft

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

En vigueurTexte officiel

Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.