BBankLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten
BBankLV Art. 5Befähigung für den höheren Bankdienst
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
BBankLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten
Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.