BBankG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG Art. 44Auflösung
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.
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Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.