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BBankG · Gesetz über die Deutsche Bundesbank

BBankG Art. 27Gewinnverteilung

Sechster Abschnitt Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung

En vigueurTexte officiel

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden: 1.

zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;

2.

der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.