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BadeV · Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte

BadeV Art. 4

En vigueurTexte officiel

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,

2.

entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,

3.

entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,

4.

entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,

5.

entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,

6.

im Bereich der Verbote nach § 3 badet.