AwSV · Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV Art. 71Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
Leichtflüssigkeitsabscheider für Kraftstoffe mit Zumischung von Ethanol dürfen nur eingebaut werden, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass sie gegenüber diesen Kraftstoffen beständig sind und ihre Funktionsfähigkeit nur unerheblich verringert wird.