AwSV · Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV Art. 50Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
Abschnitt 5 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
(1) Anlagen dürfen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden und auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.
(2) Für Befreiungen von den Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend.
(3) § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter gehende landesrechtliche Vorschriften für Überschwemmungsgebiete bleiben unberührt.