AwSV · Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV Art. 20Rückhaltung bei Brandereignissen
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen
Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass die bei Brandereignissen austretenden wassergefährdenden Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist, und für Heizölverbraucheranlagen.