AwSV · Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV Art. 11Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
Abschnitt 3 Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
Das Umweltbundesamt kann Gemische nach Maßgabe von Anlage 1 als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse einstufen. § 6 Absatz 4 gilt entsprechend.