AsphAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer
AsphAusbV Art. 11Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
AsphAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.