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ASiG · Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

ASiG Art. 20Ordnungswidrigkeiten

Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

En vigueurTexte officiel

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder

3.

entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.