ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG Art. 9Ausschluß von Leistungen
Erster Unterabschnitt Voraussetzungen für die Leistungen
Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.