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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG Art. 71Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

Dritter Unterabschnitt Fälligkeit und Wirksamkeit von Beiträgen

En vigueurTexte officiel

(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.