ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG Art. 1aGeltung für Lebenspartner
Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.