ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG Art. 15Waisenrente
Dritter Untertitel Renten wegen Todes
Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.