ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG Art. 123Leistungen an Berechtigte im Ausland
Dritter Abschnitt Landabgaberente
Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.
ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Dritter Abschnitt Landabgaberente
Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.