AGG · Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG Art. 1Ziel des Gesetzes
Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.