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ÜSchuldStatG · Gesetz über die Statistik der Überschuldung privater Personen

ÜSchuldStatG Art. 9Bericht

En vigueurTexte officiel

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, 1.

welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Beteiligung der Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen an der Überschuldungsstatistik hat sowie

2.

ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.

Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.