ÜblG 2 · Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
ÜblG 2 Art. 10
Art III Gemeinsame Bestimmungen zu den Art I und II
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.