§ 13 PartGWahlwerbende Parteien
6. Abschnitt Anwendung auf andere Rechtsträger
Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2023-01-01