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PartG · Parteiengesetz 2012

§ 13 PartGWahlwerbende Parteien

6. Abschnitt Anwendung auf andere Rechtsträger

In KraftAmtlicher Text

Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01