§ 13 PartGWahlwerbende Parteien
6. Abschnitt Anwendung auf andere Rechtsträger
Die §§ 2, 4 Abs. 1 sowie §§ 6 bis 12b gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01