§ 1 Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in T
Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 45 pro Reisedokument festgesetzt.
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- In Kraft seit 2025-07-01