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Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in T · Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

§ 1 Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in T

In KraftAmtlicher Text

Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Abs. 7 in der Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 45 pro Reisedokument festgesetzt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-01