Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung
§ 21 Aquakultur-SeuchenverordnungAufhebungen von Sofortmaßnahmen
1. Abschnitt Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht
Die Maßnahmen nach §§ 18 bis 20 sind aufzuheben, wenn bei der Untersuchung der gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.