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Aquakultur-Seuchenverordnung · Aquakultur-Seuchenverordnung

§ 21 Aquakultur-SeuchenverordnungAufhebungen von Sofortmaßnahmen

1. Abschnitt Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht

In KraftAmtlicher Text

Die Maßnahmen nach §§ 18 bis 20 sind aufzuheben, wenn bei der Untersuchung der gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.