VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 15 VBKGVerweisungen
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.