GuK-BAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung
§ 9 GuK-BAVBeurteilung der praktischen Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Eine mit „nicht bestanden“ beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.