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GuK-BAV · Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

§ 9 GuK-BAVBeurteilung der praktischen Ausbildung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(2) Eine mit „nicht bestanden“ beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.