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Schaffung einer einmaligen Zuwendung für · Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen

§ 3 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für

En vigueurTexte officiel

Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 , zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.