§ 3 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für
Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 , zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Verweist auf
- Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Art. 22