EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 99 EU-JZGVerständigung des Vollstreckungsstaats nach Rückübertragung
Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat
Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
1. vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung;
2. von der Entscheidung über die Vollstreckung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
3. vom nachträglichen Strafausspruch im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe;
4. von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme.
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- In Kraft seit 2013-08-01