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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 99 EU-JZGVerständigung des Vollstreckungsstaats nach Rückübertragung

Zweiter Unterabschnitt Erwirkung der Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat

В силаОфициален текст

Wurde dem Gericht die Überwachung rückübertragen (§ 98), hat es die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

1. vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung;

2. von der Entscheidung über die Vollstreckung der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;

3. vom nachträglichen Strafausspruch im Falle eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe;

4. von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme.

История на изменения
  • In Kraft seit 2013-08-01