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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 133 EU-JZGKosten

Erster Abschnitt Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

En vigueurTexte officiel

Die durch die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung von Anordnungen entstandenen Kosten mit Ausnahme jener, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates entstehen, sind vom Bund zu tragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-01-01