EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 133 EU-JZGKosten
Erster Abschnitt Anerkennung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten
Die durch die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung von Anordnungen entstandenen Kosten mit Ausnahme jener, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaates entstehen, sind vom Bund zu tragen.
История на изменения
- In Kraft seit 2015-01-01